CADPERFECTION ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Stand 01/12/2024)
1. Geltung und Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge auch „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, Leistungen und Lieferungen zwischen dem Auftraggeber und dem Bauzeichner bzw. bautechnischen Zeichner Georg Tammerle, handelnd unter der Marke „CadPerfection“ (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt). Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung an. Dies gilt auch, wenn diese AGB ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB des Auftraggebers stehen. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
2.2. Aufträge können nur in Schriftform vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben werden. Hierbei reicht die Einreichung projektrelevanter Daten oder die Rückgabe eines Angebotes. Es erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Zur Wahrung der Schriftform reicht eine E-Mail.
3. Honorar / Preis
3.1. Es gelten die jeweils im Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Rahmenvertrag oder dem Werkvertrag festgelegten Preise in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass zu Grunde gelegte Auftragsdaten unverändert bleiben.
3.2. Jegliche Sonderleistungen, nachträgliche Änderungen, Anpassungen und Zusatzleistungen müssen vom Auftraggeber gesondert vergütet werden. Durch mangelhafte Vorlagen und Informationen des Auftraggebers entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Soweit nicht durch eine schriftliche Vereinbarung anders geregelt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem vom Auftragnehmer festgesetzten Stundensatz berechnet. Zusätzlich entstehende Kosten wie z.B. Lizenzgebühren oder Fahrtkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Entstehen durch die Übermittlung der Leistungsergebnisse Kosten, z.B. durch Ausdrucke oder Kopien auf Papier, Verpackung oder Porto, werden diese vom Auftraggeber übernommen. Bei einer Auftragsstornierung werden dem Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
3.4. Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Spätere Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf das Pauschalentgelt. Mangels anderweitiger expliziter Vereinbarung, erfolgt die Vergütung nach Stundenbasis.
4. Leistungsgegenstand/Leistungsinhalt /Leistungserfüllung
4.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Rahmenvertag oder dem Werkvertrag und diesen AGB.
4.2. Der Leistungsgegenstand umfasst ausschließlich die Aufgaben eines Bauzeichners für den Hoch- und Tiefbau, den konstruktiven Ingenieurbau, der Erstellung von Entwürfen, Bauantragsunterlagen, Ausführungsplänen, Bestandsplänen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD, 3D-Modell, BIM, etc.) aufgrund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (z.B. Pläne, Grundrisse, Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
4.3. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen und ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.
4.4. Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers auch unzulässig sind.
4.5. Beratungen oder ähnliche Leistungen sowie die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend die Planung sind nicht Leistungsgegenstand.
4.6. Es ist Sache des Auftraggebers, die zur Erstellung der Leistung notwendigen Daten und Parameter zu liefern und dem Auftragnehmer vorzulegen. Der Auftraggeber garantiert, dass die übergebenen Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
4.7. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.8. Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der übergebenen Planungsunterlagen oder der Angaben sind umgehend an den Auftragnehmer mitzuteilen, vor Beginn der Leistungserbringung. Bei späterer Übergabe gebührt dem Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten (frustrierten) Leistungen – begonnene Anfertigungen (insbesondere Planungs- und Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.
4.9. Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details ehestmöglich nachzubringen und zur Aufklärung beizutragen.
4.10. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Leistungen und Lieferungen nach Erhalt inhaltlich und fachlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
4.11. Nach Kontrolle, Freigabe oder Umsetzung durch den Auftraggeber gilt die Leistung als anstandslos abgenommen.
4.12. Mit Übergabe der Zeichnungen / Dateien an den Auftraggeber gilt die vertragsgemäße Leistung als erbracht.
4.13. Die Übergabe erfolgt in Papierform, als Datenträger und / oder per Datenübertragung. Die Art der Übergabe wird bei Auftragsvergabe festgelegt. Für anfallende Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Bei Übergabe durch Versendung genehmigt der Auftraggeber den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn, etc.), sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig.
5.2. Die Objekte werden nach den Vorgaben des Auftraggebers geplant und die Einhaltung der objektspezifischen Normen und Anforderungen fällt in die Verantwortung des Auftraggebers.
5.3. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung des Vorherigen (5.1. und 5.2.) nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten zuzuziehen.
5.4. Bei Unklarheiten oder Ähnlichem bzgl. des Leistungsgegenstandes hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung dieser beizutragen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderlichen Unterlagen / Dateien zur Verfügung zu stellen.
6. Leistungsausführung
6.1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
7. Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrecht, Urheberrechte
7.1. Alle Unterlagen, die zur Durchführung der Leistung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die an den Auftragnehmer übergegebenen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen frei von Rechten Dritter, insbesondere Schutz- oder Urheberrechten sind und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Ansprüchen samt den damit verbundenen Kosten zur Abwehr dieser frei.
7.2. Alle Leistungsergebnisse, die vom Auftragnehmer erzielt werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts Eigentum des Auftragnehmers.
7.3. Alle Leistungsergebnisse des Auftragnehmers sowie Vervielfältigungen oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Schutz, ungeachtet der Bezahlung des Entgelts. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung seitens des Auftragnehmers, wie Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig. Mangels abweichender Vereinbarung darf der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber nur für eigene Zwecke im Sinne der Auftragserteilung verwendet werden.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Leistungsgegenstand den Namen und die Firma des Auftragnehmers anzugeben.
7.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, Typen und Fotos des Leistungsergebnis, dessen Urheber er ist, zu veröffentlichen; der Auftraggeber, für sich, seine Erben und Rechtsnachfolger, gibt hiermit seine Zustimmung zur Veröffentlichung, unter Verzicht auf jegliche Gegenleistung und/oder Entschädigung, unbeschadet der Pflicht des Auftragnehmers, dem Auftraggeber die absolute Vertraulichkeit der Daten bezüglich des Eigentums und des Standorts des Werks zu garantieren, die in keiner Weise weitergegeben werden, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers.
7.6. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die im Verlauf der Auftragsbearbeitung beigestellten bzw. erzeugten Daten vom Auftragnehmer EDV-technisch gespeichert werden. Ein Recht des Auftraggebers auf Zugriff oder Aktualisierung dieser Daten besteht jedoch nicht. Der Auftragnehmer wird diese Daten nicht an Dritte weitergeben, außer wenn hierzu eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht.
8. Liefertermin /Lieferfrist
8.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
8.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
8.3. Die durch Verzögerungen anfallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
9. Zahlung / Fälligkeit
9.1. Die Zahlung der Rechnung wird jeweils nach Erbringung der vereinbarten Leistung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
9.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Bei Vergütung nach Stundensatzbasis, erfolgt die Abrechnung monatlich.
9.3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, werden zuerst Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro, dann Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelung erhoben. Die nach der 2. Mahnung entstehenden Inkassokosten, allfällige Kosten und Rechtsanwaltskosten gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
9.4. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Auftraggeber keinerlei Recht die erbrachte Leistung oder Lieferung zu nutzen. Diese bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
9.5. Bei Verzug der Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, ist letzterer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Leistungsgegenstände wieder zurückzufordern, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
10. Gewährleistung/Mängelrüge
10.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist ein Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Ersatz des Verspätungsschadens ausgeschlossen.
10.2. Beanstandungen wegen Mängel, unvollständiger oder unrichtiger erbrachter Leistung oder Lieferung sind umgehend und spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eingang der Dienstleistung / Lieferung am Bestimmungsort – unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels – schriftlich bekannt zu geben.
10.3. Sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.
11. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
11.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Auftraggeber seine festgelegte Prüfpflicht verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
11.3. Für alle Ansprüche auf Schadenersatz, gleich ob sie auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage oder auf unerlaubter Handlung beruhen, gilt: der Auftragnehmer haftet nicht für Vermögensschäden sowie Folgeschäden, wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Pönale, Nutzungsentgang, Ansprüche Dritter. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferprobleme oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Für unmittelbare Schäden haftet der Auftragnehmer, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
11.4. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes entstehen, ist ausgeschlossen. Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sollte der Auftraggeber eine der in Punkt 4.6., 4.10., 5.1., 5.2., 5.3. oder 5.4. festgelegten Pflichten verletzen.
11.5. Schadensersatzforderungen aufgrund von Abweichungen und Mängeln verjähren binnen 12 Monaten (1 Jahr) ab Leistungserbringung.
11.6. Für Schäden an Hard- oder Software übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Trotz sorgfältiger Überprüfung, der vom Auftragnehmer übersandten Daten und Datenträger mittels aktueller Virensuchprogramme, sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für und durch Computerviren, die mittelbar oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Geheimhaltung
12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich über alle Informationen die im Zusammenhang mit einer Anfrage, einem Auftrag bzw. Angebot stehen und nicht zur weiteren Informationsbeschaffung (z.B. Komponentenauswahl, Lieferantenanfrage, usw.) notwendig sind, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei nicht zustande kommen eines Vertrags nach Anfrage bzw. Angebot.
13. Rücktritt vom Vertrag
13.1. Wird ein bestätigter Liefertermin überschritten, so berechtigt dies den Auftraggeber – nach Setzung einer Nachfrist von 15 Tagen in Schriftform mit Empfangsbestätigung (mittels Einschreiben, zertifizierter E-Mail, E-Mail) – vom Vertrag zurückzutreten. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil) Leistungen stellt keine Verletzung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen tritt kein Verzug ein.
13.2. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheit, vor allem hinsichtlich An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen sowie Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer – nach Setzung einer Nachfrist von 15 Tagen in Schriftform (mittels Einschreiben, zertifizierter E-Mail, E-Mail) – zum Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Ansprüche und Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.2. Für alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung, Durchführung und Beendigung dieser AGB und des eingegangenen Vertragsverhältnis ergeben können, ist ausschließlich der Gerichtsbezirk des Landesgerichtes Bozen (Italien) zuständig.
14.3. Auf das zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber eingegangene Vertragsverhältnis und diesen AGB findet das Recht der Republik Italien Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Datenschutzbestimmungen
15.1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, die sie betreffenden Informationen in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (ital. gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003 und EU-VO 2016/679) zu verarbeiten.
15.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zur Unterstützung der normalen Verarbeitungstätigkeit die Durchführung bestimmter und/oder spezifischer Vorgänge an externe Personen zu delegieren, die die Daten ausschließlich zu den Zwecken erfassen und/oder verarbeiten, die mit der Einrichtung, Verwaltung und Ausführung der in dem erteilten Auftrag genannten Arbeiten verbunden sind.
16. Verwendung Kundenfeedback und Bewertungen
16.1. Mangels anderer Vereinbarung und/oder explizierter anders lautender Anweisung seitens des Auftraggebers, berechtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer, durch die Übermittlung und Zusendung von Bewertungen, Feedbacks oder Kommentaren, diese auf und mittels eines beliebigen Mediums (vor allem auf der Webseite www.cadperfection.com) unentgeltlich zu verwenden, zu veröffentlichen, zu verbreiten und zu vervielfältigen, mit Angabe des Verfassers und/oder Firmennamens des Auftraggebers.
17. Sonstiges
17.1. Für alles, was in diesen AGB nicht ausdrücklich angegeben ist, wird auf die Bestimmungen der Artikel 2222 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches sowie auf die sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
17.2. Sollten Bestimmungen dieser AGB und /oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung mit einem Inhalt zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3. Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuellen Fassung, auch in Bezug auf den jeweiligen Folgeauftrag. Die jeweils aktuelle Version kann bei Bedarf beim Auftragnehmer angefragt werden, mittels E-Mail an: info@cadperfection.com oder ist auf der Webseite www.cadperfection.com/terms/ abrufbar.